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Mehr Mehr Kontrollen gegen die Schwarzarbeit ab dem 1. Januar 2008 (Der Gemüsebau, 30. November 2007)

schwarzarbeit3.jpgAb dem 1. Januar gilt das neue Gesetz gegen die Schwarzarbeit. Betriebe müssen mit schärferen Kontrollen und härteren Sanktionen rechnen. Von den administrativen Erleichterungen wie dem vereinfachten Abrechnungsverfahren profitieren aber nur die wenigsten Gemüseproduzenten.

37 Milliarden Franken. So viel Geld verliert die Schweizer Volkswirtschaft jährlich wegen Schwarzarbeit. Gemäss Schätzungen von Friedrich Schneider, Linzer Ökonomieprofessor und Experte in Sachen Schattenwirtschaft. Die Auswirkungen von Schwarzarbeit sind gravierend: Einkommensverluste für Steuerbehörden und Sozialversicherungen sind eine Seite. Verzerrung des Wettbewerbs eine andere. Mit dem soll nun Schluss sein. Dank dem ab 1. Januar geltenden Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA) sowie der dazu gehörenden Verordnung. Der neue rechtliche Rahmen setzt den Fokus vor allem auf der Durchsetzung der bereits bestehenden Gesetze. Das war bisher ein Schwachpunkt. Der Vollzug liegt wie bisher bei den Kantonen. Was bedeutet das nun für die Gemüseproduzenten?

Strengere Kontrollen

Allzu viel ändert sich für die Gemüseproduzenten nicht. Im Bereich der Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften – bekanntlich besonders aktuell im Gemüsebau -, bleibt vieles beim Alten: Der Arbeitgeber ist weiterhin dafür verantwortlich, dass seine Arbeitskräfte die notwendigen Bewilligungen besitzen. Zudem muss er die anfallende Quellensteuer und die Sozialabzüge bezahlen. Neu ist aber, dass Verstösse strenger kontrolliert werden. Unkoordiniertes Vorgehen von Kontrolleuren, wie es in der Vergangenheit oft der Fall war, wird es nicht mehr geben. Das BGSA bringt nämlich vor allem im Vollzug Verbesserungen. „Die Kontrollen in den Betrieben werden ausgeweitet“, sagt Sandra Fritschi. Sie ist Teamleiterin Meldestelle und Inspektorat im Migrationsamt des Kantons Aargau in Aarau. Ihr Amt hat für das neue Jahr extra für diesen Zweck mehr Personal angestellt. Der neue rechtliche Rahmen stattet die Inspektoren mit deutlich mehr Befugnissen aus. Der Arbeitgeber ist neu verpflichtet, den Inspektoren alle gewünschten Auskünfte zu erteilen und Papiere vorzuweisen.

Mehr Zusammenarbeit zwischen den Ämtern

Zudem kann sich die Kontrollperson nun bei möglichen Verstössen gegen das Gesetz für Auskünfte jederzeit direkt an die zuständigen Behörden – zum Beispiel Ausgleichskassen -, wenden und den Fall zur weiteren Abklärung übergeben. Die kantonale Kontrollstelle wird dann über das Ergebnis informiert. Solche Informationen sagen oft schon viel über Geschäftspraktiken eines Arbeitgebers aus und dienen der koordinierten Weiterbehandlung des Falles. Im alten Gesetz stand für solche schnellen Abklärungen der Datenschutz im Weg. „Die nun mögliche engere Zusammenarbeit zwischen den Ämtern bildet den grossen Unterschied zu früher“, erklärt Sandra Fritschi. Es besteht gegenüber den kantonalen Kontrollorganen sogar eine Meldepflicht der zuständigen Behörden – beispielsweise der Polizei oder der Arbeitslosenversicherung -, für alles, was mit Schwarzarbeit zu tun haben könnte. Auch wenn ein Arbeitgeber die Quellensteuern nicht bezahlt. Die Maschen des Netzes werden also deutlich enger. Hier liegt einer der wesentlichen Neuerungen wenn es um das gesetzliche Umfeld der Schwarzarbeit geht: „Das neue Gesetz bringt vor allem in punkto Koordination zwischen den Ämtern Fortschritte“, sagt Sandra Fritschi.
Härter sind die möglichen Sanktionen im nachgewiesenen Fall von Schwarzarbeit. Neben den bereits bisher jeweils ausgesprochenen Strafen – Busse oder Freiheitsstrafe -, droht im Wiederholungsfall der Ausschluss von künftigen Aufträgen der öffentlichen Hand und für Gemüseproduzenten bedeutender: Die Kürzung von Subventionen.

Einfachere Abrechnung

Ein anderer Schwerpunkt legt das neue Bundesgesetz auf die administrative Vereinfachung der Abrechnungsverfahren. Denn manch einer scheute bisher den Aufwand für Steuern oder Sozialversicherungsprämien für einen Arbeitnehmer, den er nur eine kurze Zeit beschäftigt hat. „One-stop Shop“ ist das Stichwort dazu. Es steht für das vereinfachte Abrechnungsverfahren bei einer einzigen staatlichen Behörde. Allerdings betrifft das die professionellen Gemüseproduzenten nur in seltenen Fällen. Denn als Voraussetzung für die vereinfachte Abrechnung gilt, dass der Arbeitgeber das gesamte Personal im vereinfachten Verfahren abrechnet. Zudem darf der einzelne Bruttojahreslohn den Grenzbetrag nach Art. 7 BVG von derzeit 19350 Franken nicht überschreiten. „Es profitieren vor allem Kleinstunternehmen und Private. Zum Beispiel bei der Arbeit der Putzfrau“, erklärt Sandra Fritschi.

Ab dem neuen Jahr müssen die Gemüseproduzenten also in erster Linie mit intensiveren Kontrollen rechnen. Wer sich an das Gesetz und die Vorschriften hält – das sind in der Gemüsebranche die meisten -, wird nicht viel von den Änderungen merken. Für die wenigen schwarzen Schafe sind die Maschen der Netze der Kontrollbehörden aber deutlich enger geworden.

Veröffentlicht in Blog

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